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Gut informiert im Pflegealltag

Pflege wirft oft viele Fragen auf – von der Antragstellung bis zur konkreten Unterstützung im Alltag. In unserem Ratgeber finden Sie verständliche Antworten und hilfreiche Hinweise rund um Pflege, Entlastung und Beratung.

Häufige Fragen zur Pflege

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen, den sogenannten Modulen:

  • Mobilität (z.B. Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs wie Treppensteigen)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. örtliche und zeitliche Orientierung)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  • Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung, etc.)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Einhaltung geregelter Tagesabläufe, Teilnahme an Ausflügen, etc.)

Es geht dabei in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

Den Antrag erhalten Sie bei der Pflegekasse des zu pflegenden Menschen. Die Pflegekasse ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, geht es folgendermaßen weiter:

  • Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung vor Ort. Bis die Begutachtung stattfindet, dauert es in der Regel vier bis sechs Wochen. In dringlichen Fällen kann diese Zeit verkürzt werden
  • Der MDK kündigt den Hausbesuch an
  • Die Begutachtung wird durchgeführt
  • Der MDK erstellt ein schriftliches Gutachten und schickt dieses an die Pflegekasse.
  • Die Pflegekasse entscheidet über den Antrag
  • Der Antragsteller erhält einen Bescheid, ob und wenn ja, welcher Pflegegrad zugeordnet wurde

WICHTIG:

Die Leistungen werden rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung gewährt. Aus diesem Grund sollten Sie einen Antrag auf jeden Fall frühzeitig stellen, damit bestehende Ansprüche nicht verfallen.
Vor dem Besuch des MDK bietet es sich an, für ein paar Tage ein sogenanntes „Pflegetagebuch“ zu führen, in dem alle notwendigen Leistungen, die sie am Pflegebedürftigen erbringen, in Minutenwerten aufgezeichnet werden. Diese Unterlagen können dann dem Medizinischen Dienst bei der Begutachtung vorgelegt werden.

Befindet sich der zu Pflegende in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, ist auch ein sogenannter Überleitungsantrag möglich. Dafür wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor der Entlassung an den sozialen Dienst des Krankenhauses. Eine Einstufung erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vorläufig und per Aktenlage innerhalb weniger Tage. Nach der Entlassung wird dann aber die ausführliche Begutachtung zuhause durchgeführt.

Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben oder Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.

Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen, gerechnet vom Datum der Bekanntgabe des Bescheides. Wenn die Pflegekasse nicht auf diese Widerspruchsfrist hinweist, kann der Bescheid sogar ein Jahr lang angefochten werden.

Der Widerspruch ist bei der Pflegekasse einzureichen. Zunächst reicht ein einfacher Widerspruch ohne weitere Begründung. Gerne stellen wir Ihnen ein Musterschreiben für einen solchen Widerspruch zur Verfügung-

Viele Widersprüche gegen Entscheidungen der Pflegekasse waren bereits erfolgreich. Dennoch macht ein Widerspruch natürlich nur Sinn, wenn genügend Argumente dafür sprechen, dass die Entscheidung der Pflegekasse falsch war.

Gerne beraten wir Sie, welche Kriterien für eine berechtigte Kritik am Pflegegutachten zu beachten sind.

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu bekommen, muss die pflegebedürftige Person in einen Pflegegrad eingruppiert worden sein. Um in einen Pflegegrad eingruppiert zu werden, muss ein gewisser Hilfe- und Pflegebedarf vorliegen.

Sehen Sie dazu die Antwort auf die vorausgegangene Frage „Wie wird „pflegebedürftig“ definiert?“.

Es gibt 5 Pflegegrade. Die Eingruppierung hängt von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit ab.

Ermittelt wird der Pflegegrad mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments. Dieses ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. Vergleichen Sie hierzu auch die Fragestellung „Wie wird „pflegebedürftig“ definiert?“.

Auf Basis der erreichten Gesamtpunkte in den 6 Modulen sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

Pflegegrad 1:
Ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte (entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit).

Pflegegrad 2: 
Ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte (entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit).

Pflegegrad 3:
Ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte (entspricht einer schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit).

Pflegegrad 4:
Ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte (entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit).

Pflegegrad 5:
Ab 90 bis 100 Gesamtpunkten (entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung).

Hinweis:
Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit gewissen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.
Die Höhe der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger von seiner Pflegekasse erwarten kann, ist gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige hat die Wahlmöglichkeit: Er kann Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung wählen. Diese und andere Leistungen der Pflegeversicherung haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst:

Pflegesachleistung
Pflegesachleistung wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige von einer Sozialstation oder einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad:

Pflegegrad 1 *
Pflegegrad 2 796 €
Pflegegrad3 1.497 €
Pflegegrad 4 1.859 €
Pflegegrad 5 2.299 €
* Bei Pflegegrad 1 handelt sich um einen Sonderfall. Es gibt in diesem Fall einen Betrag von 131 Euro, der für Leistungen der Pflegeversicherung oder auch als Erstattungsbetrag verwendet werden kann. Sprechen Sie uns hierzu gerne an. Diese Beträge werden nicht an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt, sondern stehen dem Pflegebedürftigen zur Finanzierung des Pflegedienstes zur Verfügung.

Pflegegeld
Pflegegeld erhält man, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtlichen Helfern gepflegt wird. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegegrad:

Pflegegrad 1 *
Pflegegrad 2 347 €
Pflegegrad 3 599 €
Pflegegrad 4 800 €
Pflegegrad 5 990 €

Hinweis:
Soweit Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen von der Kommune nicht oder nur teilweise gefördert werden, kann der Pflegedienst diese Aufwendungen dem Pflegebedürftigen gesondert berechnen.

Hinweis:
Pflegegeldempfänger sind vom Gesetzgeber verpflichtet, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der Beratungen ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad.

  • Pflegegrad 1: Beratungsbesuch basiert auf Freiwilligkeit
  • Pflegegrad 2 und 3: Beratungsbesuch halbjährlich verpflichtend
  • Pflegegrad 4 und 5: Beratungsbesuch vierteljährlich verpflichtend

Auch Personen, die Kombinationsleistung oder Pflegesachleistungen erhalten, können einen solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Kommen Sie hierzu gerne auf uns zu.

Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege durch regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung sicherzustellen. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.

Kombinationsleistungen (Kombination von Sach- und Geldleistungen)

Kombinationsleistungen greifen dann, wenn Angehörige und Pflegekräfte einer Sozialstation gemeinsam pflegen. Dann erhält die pflegebedürftige Person anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistung. Die Leistungen können nach den persönlichen Bedürfnissen kombiniert werden. Es können z.B. 40 % Pflegegeld und 60 % Pflegesachleistungen gewählt werden. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige in der Regel sechs Monate gebunden. Sollte sich der Pflegegrad ändern, ist ein Wechsel auch innerhalb dieser Zeit möglich.

Verhinderungs- oder Ersatzpflege

Die pflegerische Betreuung des eigenen Ehepartners, der Eltern oder auch des eigenen Kindes ist eine große Herausforderung für die pflegenden Angehörigen. Oftmals stößt man durch eine Pflege rund um die Uhr an die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten.

Auch hierfür hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen. Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier bzw. sechs Wochen im Jahr.

Die Pflegekasse stellt hierfür seit dem 01.01.2025 einen Betrag von 1.685 Euro zur Verfügung. Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass die pflegende Person seit mindestens sechs Monaten die Pflege übernimmt. Die Verhinderungspflege ist sehr flexibel gestaltbar. So kann zum Beispiel auch der Leistungsbetrag durch noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Das sind ab Januar 2025 maximal 1.685 Euro (Verhinderungspflege) zusätzlich zu den 1.854 Euro der Kurzzeitpflege, also insgesamt maximal 3.539 Euro. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

TIPP:
Wenn die Verhinderungspflege / Ersatzpflege weniger als acht Stunden am Tag dauert, erhalten Sie weiterhin das Pflegegeld in der gewohnten Höhe. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch oder Ähnliches „freinehmen“, ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und Zeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich für weitere Information gerne mit uns in Verbindung.

Änderung zum 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von sechs Wochen auf acht Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.

Es bleibt aber dabei, dass der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.

Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.

Damit entfällt die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann.

Um Pflegebedürftigen einen Überblick über die bereits verbrauchten Leistungen zu geben, sind die Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach der Leistungserbringung unverzüglich eine Übersicht über die angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln.

 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich mit bis zu 42 Euro bezuschusst. Bei technischen Hilfen wie beispielsweise Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen. Für Umbaumaßnahmen stellt Ihnen die Kasse einzelfallabhängig bis zu 4.000 Euro je Maßnahme zur Verfügung.

Tagespflege/Nachtpflege

Zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pfelge haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der Tages- oder. Hiermit werden Angehörige von der Pflege entlastet und Pflegebedürftige kommen regelmäßig in Gesellschaft. Für die Tages- und Nachtpflege steht ein separates Budget zu Verfügung.

Kurzzeitpflege

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dieser Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.854 Euro im Kalenderjahr.

Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.854 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.548 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. Im Verband der Caritas stehen uns zahlreiche Alten- und Pflegeheime für das Angebot der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Sprechens Sie uns gerne für eine Vermittlung an.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Diese Kurse führen wir zusammen mit Pflegekassen durch.

Beratung und Schulung in der häuslichen Umgebung

Die Pflegekasse ermöglicht eine für Sie kostenlose Beratung bei Ihnen zu Hause durch die Fachpflegekräfte der Caritas-Sozialstation.

Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige

Diese Leistung in Höhe von 131 Euro pro Monat erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat.

Der Betrag kann für folgende Angebote genutzt werden:

  • Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste
  • Niedrigschwellige Betreuungsangebote (z.B. Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise)
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

WICHTIG:
Um diese zusätzlichen finanziellen Mittel zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen.

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Für privat Pflegende übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung. Außerdem ist das Einkommen aus Pflegegeld von der Steuer befreit.

Pflege in einem Alten- und Pflegeheim bzw. vollstationäre Pflege

Seit dem 01.01.2025 übernimmt die Pflegekasse je nach Pflegegrad bis zu:

  • 131 Euro (Pflegegrad 1)
  • 805 Euro (Pflegegrad 2)
  • 319 Euro (Pflegegrad 3)
  • 775 Euro (Pflegegrad 4)
  • 2.096 Euro (Pflegegrad 5)

Zuzügliche Zuschläge von 15-75% sind monatsabhängig.

Zusammen mit den sozialen Diensten und den Hausärzten bereiten wir Ihre Häuslichkeit für eine Pflegesituation vor. Es gibt vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten und Pflegehilfsmittel, die Ihnen die Pflege zuhause erleichtern. Auch schwere Pflegen sind so zu leisten und verhindern einen dauerhaften und teuren Umzug in ein Pflegeheim.

Um Sie bei einer anstehenden Verlegung nach Hause im Vorfeld optimal beraten zu können, kommen wir selbstverständlich auch gern zu einem gemeinsamen Beratungsgespräch zu Ihnen ins Krankenhaus.

Nein. Auch ohne einen Pflegegrad können Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen. Unterstützung bei Tätigkeiten, die Ihnen im Alter oder Ihrer Krankheit schwerfallen, erleichtern Ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Ihren eigenen vier Wänden.

Komme Sie gerne auf uns zu und fragen Sie nach Leistungen des Privaten Leistungskatalogs.

Das ist abhängig von den erbrachten Leistungen. In einem ersten Gespräch, dass wir gemeinsam zu Beginn der Pflege führen, vereinbaren wir, welche Leistungen für Sie in Frage kommen.

Daraufhin erstellen wir einen Kostenvoranschlag. Auf diesem können Sie sehen, welche Leistungen erbracht und wie häufig diese durchgeführt werden sollen. Ob die Kosten dabei vollständig von der Pflegeversicherung übernommen werden oder Sie einen Eigenanteil leisten müssen, ist abhängig davon, inwieweit Sie selbst noch die Pflege durchführen können oder möchten.

Haben Sie weitere Fragen?

Sie haben noch offene Fragen oder wünschen eine persönliche Beratung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf – wir sind für Sie da und helfen Ihnen weiter.

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