Die Höhe der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger von seiner Pflegekasse erwarten kann, ist gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegeversicherung.
Der Pflegebedürftige hat die Wahlmöglichkeit: Er kann Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung wählen. Diese und andere Leistungen der Pflegeversicherung haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst:
Pflegesachleistung
Pflegesachleistung wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige von einer Sozialstation oder einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad:
Pflegegrad 1 | * |
Pflegegrad 2 | 796 € |
Pflegegrad3 | 1.497 € |
Pflegegrad 4 | 1.859 € |
Pflegegrad 5 | 2.299 € |
* Bei Pflegegrad 1 handelt sich um einen Sonderfall. Es gibt in diesem Fall einen Betrag von 131 Euro, der für Leistungen der Pflegeversicherung oder auch als Erstattungsbetrag verwendet werden kann. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Diese Beträge werden nicht an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt, sondern stehen dem Pflegebedürftigen zur Finanzierung des Pflegedienstes zur Verfügung.
Pflegegeld
Pflegegeld erhält man, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtlichen Helfern gepflegt wird. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegegrad:
Pflegegrad 1 | * |
Pflegegrad 2 | 347 € |
Pflegegrad 3 | 599 € |
Pflegegrad 4 | 800 € |
Pflegegrad 5 | 990 € |
Hinweis:
Soweit Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen von der Kommune nicht oder nur teilweise gefördert werden, kann der Pflegedienst diese Aufwendungen dem Pflegebedürftigen gesondert berechnen.
Hinweis:
Pflegegeldempfänger sind vom Gesetzgeber verpflichtet, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der Beratungen ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad.
- Pflegegrad 1: Beratungsbesuch basiert auf Freiwilligkeit
- Pflegegrad 2 und 3: Beratungsbesuch halbjährlich verpflichtend
- Pflegegrad 4 und 5: Beratungsbesuch vierteljährlich verpflichtend
Auch Personen, die Kombinationsleistung oder Pflegesachleistungen erhalten, können einen solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Kommen Sie hierzu gerne auf uns zu.
Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege durch regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung sicherzustellen. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.
Kombinationsleistungen (Kombination von Sach- und Geldleistungen)
Kombinationsleistungen greifen dann, wenn Angehörige und Pflegekräfte einer Sozialstation gemeinsam pflegen. Dann erhält die pflegebedürftige Person anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistung. Die Leistungen können nach den persönlichen Bedürfnissen kombiniert werden. Es können z.B. 40 % Pflegegeld und 60 % Pflegesachleistungen gewählt werden.
An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige in der Regel sechs Monate gebunden. Sollte sich der Pflegegrad ändern, ist ein Wechsel auch innerhalb dieser Zeit möglich.
Verhinderungs- oder Ersatzpflege
Die pflegerische Betreuung des eigenen Ehepartners, der Eltern oder auch des eigenen Kindes ist eine große Herausforderung für die pflegenden Angehörigen. Oftmals stößt man durch eine Pflege rund um die Uhr an die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten.
Auch hierfür hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen. Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier bzw. sechs Wochen im Jahr.
Die Pflegekasse stellt hierfür seit dem 01.01.2025 einen Betrag von 1.685 Euro zur Verfügung. Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass die pflegende Person seit mindestens sechs Monaten die Pflege übernimmt.
Die Verhinderungspflege ist sehr flexibel gestaltbar. So kann zum Beispiel auch der Leistungsbetrag durch noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden.
Das sind ab Januar 2025 maximal 1.685 Euro (Verhinderungspflege) zusätzlich zu den 1.854 Euro der Kurzzeitpflege, also insgesamt maximal 3.539 Euro. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
TIPP:
Wenn die Verhinderungspflege / Ersatzpflege weniger als acht Stunden am Tag dauert, erhalten Sie weiterhin das Pflegegeld in der gewohnten Höhe. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch oder Ähnliches „freinehmen“, ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und Zeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich für weitere Information gerne mit uns in Verbindung.
Änderung zum 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von sechs Wochen auf acht Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.
Es bleibt aber dabei, dass der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.
Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.
Damit entfällt die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann.
Um Pflegebedürftigen einen Überblick über die bereits verbrauchten Leistungen zu geben, sind die Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach der Leistungserbringung unverzüglich eine Übersicht über die angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich mit bis zu 42 Euro bezuschusst. Bei technischen Hilfen wie beispielsweise Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen.
Für Umbaumaßnahmen stellt Ihnen die Kasse einzelfallabhängig bis zu 4.000 Euro je Maßnahme zur Verfügung.
Tagespflege/Nachtpflege
Zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pfelge haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der Tages- oder. Hiermit werden Angehörige von der Pflege entlastet und Pflegebedürftige kommen regelmäßig in Gesellschaft. Für die Tages- und Nachtpflege steht ein separates Budget zu Verfügung.
Kurzzeitpflege
Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dieser Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.854 Euro im Kalenderjahr.
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.854 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.548 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. Im Verband der Caritas stehen uns zahlreiche Alten- und Pflegeheime für das Angebot der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Sprechens Sie uns gerne für eine Vermittlung an.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Diese Kurse führen wir zusammen mit Pflegekassen durch.
Beratung und Schulung in der häuslichen Umgebung
Die Pflegekasse ermöglicht eine für Sie kostenlose Beratung bei Ihnen zu Hause durch die Fachpflegekräfte der Caritas-Sozialstation.
Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige
Diese Leistung in Höhe von 131 Euro pro Monat erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat.
Der Betrag kann für folgende Angebote genutzt werden:
- Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste
- Niedrigschwellige Betreuungsangebote (z.B. Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise)
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
WICHTIG:
Um diese zusätzlichen finanziellen Mittel zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen.
Soziale Sicherung der Pflegeperson
Für privat Pflegende übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung. Außerdem ist das Einkommen aus Pflegegeld von der Steuer befreit.
Pflege in einem Alten- und Pflegeheim bzw. vollstationäre Pflege
Seit dem 01.01.2025 übernimmt die Pflegekasse je nach Pflegegrad bis zu:
- 131 Euro (Pflegegrad 1)
- 805 Euro (Pflegegrad 2)
- 319 Euro (Pflegegrad 3)
- 775 Euro (Pflegegrad 4)
- 2.096 Euro (Pflegegrad 5)
Zuzügliche Zuschläge von 15-75% sind monatsabhängig.